§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kerbegesellschaft Haßloch 1988 e. V.“, abgekürzt „KGH 1988.“ Er hat seinen Sitz in Rüsselsheim-Haßloch.
(2) Er soll gemäß § 55 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein setzt sich die Pflege, Unterstützung und Förderung des heimatlichen Brauchtums zur Aufgabe. Des Weiteren ist die Koordination von Veranstaltungen Haßlocher Vereine und Organisationen – mit denen der gesamte örtliche Bereich angesprochen wird – sowie die Förderung der Jugendarbeit durch Unterstützung der Haßlocher Kerweborsch Aufgabe des Vereins.
(2) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB und sowohl parteipolitisch wie auch konfessionell ungebunden.
§ 3 – Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der jeweils gültigen Abgabenordnung.
(2) Das Vermögen des Vereins darf nur zur Pflege, Unterstützung und Förderung der in dieser Satzung festgelegten Ziele verwandt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
– Mitglieder und
– Ehrenmitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person – insbesondere jeder Haßlocher – sowie jede juristische Person durch Ausfüllen der Beitrittserklärung, Zahlung des ersten Jahresbeitrags und Annahme durch den Vorstand erwerben. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Eventuelle Gewinne dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Abschrift der Satzung. Es erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu fördern.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er wird jeweils zum Ende des laufenden Jahres gültig.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstößt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an dem Vermögen des Vereins. Das im Besitz befindliche Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben. Noch bestehende Verbindlichkeiten des Vereins sind abzugelten. bestehende Forderungen sind geltend zu machen.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist stets ein Jahresbeitrag, der bei Eintritt im laufenden Jahr jeweils sofort in voller Höhe fällig wird. Die Fälligkeit besteht ansonsten stets zum Jahresbeginn.
§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Koordinierungsversammlung der Haßlocher Vereine und Organisationen.
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Bestellung des Vorstands
– Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts
sowie des Rechenschaftsberichts des Kassierers
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
– Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
– Bestellung der Kassenprüfer
– Entlastung des Kassierers
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 2 BGB entsprechend.
(3) Stimmberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied. Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(4) Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Niederschrift in Form eines Protokolls, das durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Zwecks und des Grunds verlangt.
(6) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit notwendig, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Falls nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, können Satzungsänderungen in einer weiteren noch einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus acht Mitgliedern. Dies sind
1. und 2. Vorsitzender
1. und 2. Kassenwart
1. und 2. Schriftführer
1. Beisitzer
und jeweils amtierender Kerwevadder.
Die Zahl der Beisitzer kann je nach Aufgabenumfang durch den Vorstand erweitert werden. es handelt sich hierbei um „besondere Vertreter“ des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands sollte den Haßlocher Kerweborsch angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme des Kerbevadders, der Kraft Amtes die Mitgliedschaft im Vorstand erwirbt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Im zweiten Jahr des Bestehens des Vereins sind jedoch hiervon abweichend der 2. Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der 2. Schriftführer neu zu wählen.
Damit erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder jeweils in zwei Gruppen um ein Jahr versetzt. Diese Maßnahme soll der Kontinuität der Vereinsarbeit Rechnung tragen.
Die Bestellung als Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund widerruflich. Das Amt ist bis zur Durchführung der Neuwahl fortzuführen.
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Vereinsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt alleine.
(4) Einzelne Mitglieder können von Fall zu Fall mit besonderen Aufgaben betraut werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung soll jeweils schriftlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 – Koordinierungsversammlung
(1) Die Koordinierungsversammlung der Haßlocher Vereine und Organisationen soll dem Pluralismus bei der Haßlocher Kerb durch die Einbindung aller bei der Ausrichtung der Haßlocher Kerb beteiligten Vereine und Organisationen Rechnung tragen und die koordinierte Vorbereitung und Durchführung der Haßlocher Kerb sicherstellen. Darüber hinaus soll ihr auch bei der Festlegung sonstiger Vereinsaktivitäten – die den gesamten örtlichen Bereich ansprechen – eine abstimmende Funktion zukommen, um Überschneidungen und Interessenkonflikten vorzubeugen.
Weiterhin soll sich die Koordinierungsversammlung mit allen Anliegen und Problemen befassen können, die für die Haßlocher Vereine und Organisationen von allgemeinem Interesse sind.
(2) Möglichst alle Haßlocher Vereine und Organisationen sollen mit Sitz und Stimme in der Koordinierungsversammlung vertreten sein. Die Vereine und Organisationen erklären ihre Mitgliedschaft in der Koordinierungsversammlung durch Benennung je eines stimmberechtigten Mitglieds sowie eines Stellvertreters für die Koordinierungsversammlung. Bei Abstimmungen votiert jeder Verein und jede Organisation mit einer Stimme. Beratend oder informell können weitere Personen von Fall zu Fall – auch auf Antrag eines Mitglieds der Koordinierungsversammlung – durch den Vorstand eingeladen werden. Die Sitzungen der Koordinierungsversammlung sind grundsätzlich öffentlich, so dass z. B. interessierte Haßlocher Einwohner als Zuhörer anwesend sein können.
(3) Der 1. Vorsitzende der Kerbegesellschaft leitet die Sitzungen. Bei Abstimmungen gibt seine Stimme im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag.
(4) Die Koordinierungsversammlung ist bedarfsorientiert, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch die Kerbegesellschaft. Die Koordinierungsversammlung ist umgehend einzuberufen, wenn ein Verein oder eine Organisation dies unter Bekanntgabe des Grunds bei dem Vorstand der Kerbegesellschaft verlangen.
(5) Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einem Ergebnisprotokoll durch die Schriftführer der Kerbegesellschaft festzuhalten und den Mitgliedern der Koordinierungsversammlung zuzustellen.
§ 11 – Wahlen
(1) Die satzungsgemäßen Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Steht jedoch nur ein Kandidat für ein Vereinsamt zur Wahl an, kann auf Antrag auf eine geheime Wahl verzichtet werden.
(2) Alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind mit erfolgter Abstimmung wirksam.
(3) In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
§ 12 – Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung alljährlich dazu bestellten beiden Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Gegenüber Dritten sind sie zur Verschwiegenheit über die durch die Prüfungen erlangten Kenntnisse verpflichtet.
§ 13 – Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Auf § 9 Absatz 3 dieser Satzung wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
(2) Zur Erleichterung der Arbeit des Kassierers werden die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nur durch Bankeinzug vereinnahmt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsvorgänge verpflichtet.
§ 14 – Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern
Für die aus der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.
§ 15 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist über die Auflösung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden gemäß den derzeitigen Vereinszielen an den Magistrat der Stadt Rüsselsheim.
Rüsselsheim-Haßloch, den 13. Juli 1988